§ 86 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivi
Artikel 86
Die Gewahrsamsmacht soll den Internierten jeglicher Konfession die passenden Räume zur Ausübung ihres Gottesdienstes zur Verfügung stellen.
Artikel 86
Die Gewahrsamsmacht soll den Internierten jeglicher Konfession die passenden Räume zur Ausübung ihres Gottesdienstes zur Verfügung stellen.