§ 2 Wiederherstellung eines unabhängigen und
Wahrung der Unabhängigkeit Österreichs
Artikel 2.
Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß sie die Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Österreichs, wie sie gemäß dem vorliegenden Vertrag festgelegt sind, achten werden.