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Bestimmungen zur Durchführung des Artike · Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

§ 2 Bestimmungen zur Durchführung des Artike

Abschnitt I. Abschnitt römisch eins.

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Ansprüche gemäß § 1 sind beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden, welches die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien zur Entgegennahme dieser Anmeldungen in seinem Namen durch Verordnung ermächtigen kann.

(2) Über das weitere Verfahren und über die Regelung, von wem und wie die Ansprüche zu befriedigen sind, ergeht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein gesondertes Bundesgesetz.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1960-01-01