UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
§ 21 UNO-Charta
Artikel 21.
1. Der Gerichtshof wählt für die Dauer von drei Jahren seinen Präsidenten und Vizepräsidenten; dieselben sind wiederwählbar.
2. Der Gerichtshof ernennt seinen Gerichtsschreiber und die erforderlichen anderen Beamten.