UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
§ 49 UNO-Charta
Artikel 49.
Der Gerichtshof kann, schon vor der Verhandlung, von den Agenten die Vorlegung aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen. Im Fall der Verweigerung wird davon Vormerkung genommen.