UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
§ 49 UN-Charta
Artikel 49.
Die Mitglieder der Vereinten Nationen schließen sich bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen zusammen und leisten sich so gegenseitig Beistand.
UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
Artikel 49.
Die Mitglieder der Vereinten Nationen schließen sich bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen zusammen und leisten sich so gegenseitig Beistand.