UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
§ 97 UN-Charta
Artikel 97.
Kapitel XV.
Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und dem für die Organisation erforderlichen Personal. Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Sicherheitsrates von der Generalversammlung ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.