§ 2 Protokoll, betreffend die Europäische KoAUFBAU DER KONFERENZ
Artikel 2
Die Konferenz umfaßt:
a) einen Rat der Verkehrsminister (nachstehend der „Rat“ genannt);
b) einen Ausschuß der Stellvertreter (nachstehend der „Ausschuß“ genannt).
Diesen beiden Organen steht ein Verwaltungssekretariat zur Seite.