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Übereinkommen betreffend die Sklaverei · Übereinkommen betreffend die Sklaverei

§ 3 Übereinkommen betreffend die Sklaverei

In KraftAmtlicher Text

ARTIKEL III

1. Das vorliegende Protokoll tritt mit dem Tag in Kraft, an welchem zwei Staaten Vertragspartner geworden sind, und wird in der Folge hinsichtlich jedes Staates mit dem Tage in Kraft treten, an welchem er Partner des Protokolls geworden ist.

2. Die im Annex zum vorliegenden Protokoll angeführten Abänderungen treten in Kraft, sobald dreiundzwanzig Staaten Vertragspartner des Protokolls geworden sein werden; daher wird jeder Staat, der Vertragspartner des Übereinkommens nach dem Inkrafttreten der Abänderungen wird, Vertragspartner des Übereinkommens in der abgeänderten Fassung werden.