1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz · 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
§ 7a 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
I. Allgemeine Bestimmungen. römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
Ist für in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte ein öffentlicher Verwalter bestellt, so obliegt diesem die ausschließliche Vertretung nach außen (§ 6 Abs. 1 Verwaltergesetz 1952, BGBl. Nr. 100/1953 ). Hiedurch werden die Bestimmungen des Abschnittes III nicht berührt.