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3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz · 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 2 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Artikel I. Artikel römisch eins.

In KraftAmtlicher Text

Soweit die im § 1 genannten Vermögenswerte auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, sind sie zu veräußern, sofern sie nicht für Zwecke der Republik Österreich benötigt werden.