Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Privilegien und Immunitäten des Europara · Privilegien und Immunitäten des Europarates

§ 2 Privilegien und Immunitäten des Europara

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Der Generalsekretär arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitglieder zusammen, um die angemessene Handhabung der Rechtsprechung zu erleichtern, die Beobachtung der Polizeivorschriften zu sichern und jeden Mißbrauch der in diesem Abkommen angeführten Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.