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Privilegien und Immunitäten des Europara · Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)

§ 4 Privilegien und Immunitäten des Europara

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

Die ständigen Vertreter der Mitglieder beim Europarat genießen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf den Reisen zu und von Konferenzorten die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Beamten von entsprechendem Rang gewährt werden.