KVSG · Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz
§ 21 KVSG
Abschnitt VI. Abschnitt römisch sechs. Schlußbestimmungen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für Finanzen und hinsichtlich des § 17 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.