EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Verfassungsrang)
§ 3 EMRKArtikel 3 – Verbot der Folter
ABSCHNITT I – Rechte und Freiheiten ABSCHNITT römisch eins – Rechte und Freiheiten
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1998-11-01