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EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Verfassungsrang)

§ 3 EMRKArtikel 3 – Verbot der Folter

ABSCHNITT I – Rechte und Freiheiten ABSCHNITT römisch eins – Rechte und Freiheiten

In KraftAmtlicher Text

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1998-11-01