EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Verfassungsrang)
§ 49 EMRKArtikel 49 – Begründung der Gutachten
ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE ABSCHNITT römisch zwei – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
(1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
(2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
(3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1998-11-01