EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll)
§ 3 EMRKArtikel 3 – Recht auf freie Wahlen
Schweden:
Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG, BGBl. Nr. 59/1964 , mit Verfassungsrang ausgestattet.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1998-11-01