Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR
§ 8 Konsularvertrag zwischen Österreich und
Artikel 8.
Die Konsuln haben das Recht, an den Gebäuden der Konsulate Schilder mit dem Staatswappen des Sendestaates und der Amtsbezeichnung anzubringen. Sie können auch an diesen Gebäuden und an ihren Fahrzeugen die Flagge des Sendestaates hissen.