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Europäisches Übereinkommen zur friedlich · Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

§ 2 Europäisches Übereinkommen zur friedlichArtikel 2

KAPITEL I KAPITEL römisch eins Gerichtliche Beilegung

In KraftAmtlicher Text

(1) Artikel 1 läßt die Verpflichtungen unberührt, durch welche die Hohen Vertragschließenden Parteien die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs zur Beilegung anderer als der in Artikel 1 erwähnten Streitigkeiten anerkannt haben oder anerkennen werden.

(2) Die an einer Streitigkeit beteiligten Parteien können vereinbaren, der gerichtlichen Beilegung ein Vergleichsverfahren vorausgehen zu lassen.