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Europäisches Übereinkommen zur friedlich · Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

§ 6 Europäisches Übereinkommen zur friedlichArtikel 6

KAPITEL II KAPITEL römisch zwei Vergleichsverfahren

In KraftAmtlicher Text

Sofern die beteiligten Parteien nichts anderes vereinbaren, wird die Besondere Vergleichskommission wie folgt gebildet:

Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern. Jede Partei ernennt ein Mitglied, das sie unter ihren Staatsangehörigen auswählen kann. Die drei anderen Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden werden im gegenseitigen Einvernehmen unter den Angehörigen dritter Staaten ausgewählt. Diese drei Kommissionsmitglieder müssen verschiedenen Staaten angehören und dürfen weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der beteiligten Parteien haben, noch in deren Diensten stehen.