§ 8 Europäisches Übereinkommen zur friedlichArtikel 8
KAPITEL II KAPITEL römisch zwei Vergleichsverfahren
Sitze, die durch Todesfall, Rücktritt oder sonstige Verhinderung frei werden, sind in kürzester Frist nach dem für die Ernennung vorgesehenen Verfahren wieder zu besetzen.