UVEG · Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz
§ 13 UVEGVerfahren.
ABSCHNITT V.
Ansprüche auf Entschädigung (§§ 6 und 10) sind gewahrt, wenn die Anmeldung der Sachschäden nach den Bestimmungen des Anmeldegesetzes fristgerecht vorgenommen wurde.