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Anmeldegesetz · Anmeldegesetz

§ 1 Anmeldegesetz

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung der im § 2 genannten Sachschäden, die Umsiedlern (§ 3) oder Vertriebenen (§ 4) entstanden sind, durch

1. Geschädigte (§ 5) oder

2. Berechtigte auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen (§§ 7 und 8).

(2) Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen nach dem in Durchführung des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 erlassenen Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen (Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz - UVEG) in der jeweils geltenden Fassung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1970-12-17