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Privilegien und Immunitäten des Europara · Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)

§ 1 Privilegien und Immunitäten des Europara

ARTIKEL 1

In KraftAmtlicher Text

Bei der Anwendung dieses Zusatzprotokolls bezeichnet der Ausdruck “Richter” in gleicher Weise die gemäß Artikel 39 der Konvention gewählten Richter wie auch jeden gemäß Artikel 43 der Konvention bestellten ad hoc-Richter.