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Privilegien und Immunitäten des Europara · Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)

§ 6 Privilegien und Immunitäten des Europara

ARTIKEL 6

In KraftAmtlicher Text

Die Privilegien und Immunitäten werden den Richtern nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben zu sichern. Der in Plenarsitzung tagende Gerichtshof allein ist befugt, die Immunität seiner Mitglieder aufzuheben; er hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität eines Richters in jedem Falle aufzuheben, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.