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Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstv · Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

§ 10 Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstv

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Kommission hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, (AVG), zu verfahren. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Die Geschäftsordnung der Kommission ist vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Justiz und für soziale Verwaltung zu genehmigen.

(3) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen.

(4) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.