§ 15 Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstv
Soweit weder dieses Bundesgesetz noch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1962 abweichende Bestimmungen vorsehen, sind die materiellen Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes anzuwenden.
Soweit weder dieses Bundesgesetz noch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1962 abweichende Bestimmungen vorsehen, sind die materiellen Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes anzuwenden.