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Geschäftsordnung der Bundesverteilungsko · Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

§ 13 Geschäftsordnung der Bundesverteilungsko

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Geschäftsstelle hat jedes Geschäftsstück nach seinem Gegenstand mit einem Aktenzeichen zu versehen.

(2) Diese Aktenzeichen sind

a) für Geschäftsfälle bei den Feststellungssenaten: BVK-F,

b) für Geschäftsfälle des Verteilungssenates: BVK-VT,

c) für alle sonstigen Fälle: BVK-V.

(3) Dem Aktenzeichen ist ein Hinweis auf den Staat voranzusetzen, auf den die Entschädigung Bezug hat (also Bulg-BVK-F/VT/V).

(4) Dem Aktenzeichen sind die laufenden Zahlen des Registers und die Jahreszahl anzufügen (also zum Beispiel: Bulg-BVK-F 27/64).

(5) Hat ein Entschädigungswerber mehrere Anmeldungen eingereicht, so ist das Verfahren unter der zuerst eröffneten Zahl durchzuführen.