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Konsularvertrag zwischen der Republik Ös · Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

§ 32 Konsularvertrag zwischen der Republik ÖsArtikel 32

Teil VII Teil römisch sieben Nachlaßangelegenheiten

In KraftAmtlicher Text

Ein Konsul ist außerdem berechtigt, einen geringfügigen Nachlaß eines verstorbenen Staatsangehörigen des Sendestaates in Empfang zu nehmen und zu verteilen, ohne daß er vorher eine Vertretungsbewilligung (grant of representation) erhalten hätte; er ist hiezu in dem Ausmaß und unter den Voraussetzungen berechtigt, unter denen dies nach dem Recht des Gebietes gestattet ist, in dem sich der Nachlaß befindet.