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Übereinkommen, betreffend die Sklaverei · Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

§ 13 Übereinkommen, betreffend die Sklaverei

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

1. Dieses Übereinkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem zwei Staaten Vertragsparteien desselben geworden sind.

2. In der Folge tritt es für jeden Staat und jedes Gebiet im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates oder der Notifikation über die Anwendung auf dieses Gebiet in Kraft.