§ 4 Übereinkommen, betreffend die Sklaverei Artikel 4
Artikel 3
Jeder Sklave, der an Bord eines Schiffes eines Vertragsstaates Zuflucht sucht, wird ipso facto frei.
Artikel 3
Jeder Sklave, der an Bord eines Schiffes eines Vertragsstaates Zuflucht sucht, wird ipso facto frei.