Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemein · Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

§ 13 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinArtikel 13

KAPITEL III KAPITEL römisch drei Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

In KraftAmtlicher Text

Falls in einem Grenzabschnitt, für dessen Instandhaltung der eine der Vertragschließenden Staaten verantwortlich ist (Artikel 9), ein Staatsangehöriger des anderen Vertragschließenden Staates ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet, wird dieser Vertragschließende Staat die Kosten für die Instandsetzung oder Erneuerung des Grenzzeichens dem für die Instandhaltung verantwortlichen Vertragschließenden Staat ersetzen; hiedurch wird ein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des zum Kostenersatz verpflichteten Vertragschließenden Staates bestehender Ersatz- oder Rückgriffsanspruch gegen einen Dritten nicht berührt.