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Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz · Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

§ 13 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

In KraftAmtlicher Text

Der Landeshauptmann kann den Bürgermeister und die von ihm mit der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches betrauten Organe der Gemeinde oder bei Kollegialorganen deren Mitglieder ihres Amtes für verlustig erklären, wenn sie auf dem Gebiete der Bundesvollziehung vorsätzlich oder grobfahrlässig Gesetze verletzt oder Verordnungen oder Weisungen nicht befolgt haben; die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01