§ 0 Vertrag über die Grundsätze, welche die (Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 145/1986 ) Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1986,)
(Übersetzung)
VERTRAG ÜBER DIE GRUNDSÄTZE, WELCHE DIE TÄTIGKEITEN DER STAATEN BEI DER ERFORSCHUNG UND NUTZUNG DES WELTRAUMES, EINSCHLIESSLICH DES MONDES UND ANDERER HIMMELSKÖRPER, REGELN
StF: BGBl. Nr. 103/1968 (NR: GP XI RV 509 AB 614 S. 63. BR: S. 259. )
BGBl. Nr. 127/1973 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 145/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 380/1989 (K – Geltungsbereich)
*Afghanistan 380/1989 *Ägypten 127/1973 *Antigua/Barbuda 380/1989 *Äquatorialguinea 380/1989 *Argentinien 127/1973 *Australien 127/1973 *Bahamas 145/1986 *Bangladesch 145/1986 *Barbados 127/1973 *Belgien 145/1986 *Benin 380/1989 *Brasilien 127/1973 *Bulgarien 127/1973 *Burkina Faso 127/1973 *Chile 145/1986 *China 145/1986 *Dänemark 127/1973 *Deutschland/BRD 127/1973 *Dominikanische R 127/1973 *Ecuador 127/1973 *El Salvador 127/1973 *Fidschi 127/1973 *Finnland 127/1973 *Frankreich 127/1973 *Indien 145/1986 *Irak 127/1973 *Irland 127/1973 *Island 127/1973 *Israel 145/1986 *Italien 127/1973 *Jamaika 127/1973 *Japan 127/1973 *Jemen/DVR 145/1986 *Kanada 127/1973 *Kenia 145/1986 *Korea/R 127/1973 *Kuwait 127/1973 *Laos 127/1973 *Libanon 127/1973 *Libyen 127/1973 *Madagaskar 127/1973 *Mali 127/1973 *Marokko 127/1973 *Mauritius 127/1973 *Mexiko 127/1973 *Myanmar 127/1973 *Nepal 127/1973 *Neuseeland 127/1973 *Niger 127/1973 *Norwegen 127/1973 *Pakistan 127/1973 *Papua-Neuguinea 145/1986 *Peru 145/1986 *Polen 127/1973 *Rumänien 127/1973 *Sambia 145/1986 *San Marino 127/1973 *Schweden 127/1973 *Schweiz 127/1973 *Seychellen 145/1986 *Sierra Leone 127/1973 *Singapur 145/1986 *Spanien 127/1973 *Sri Lanka 380/1989 *Südafrika 127/1973 *Syrien 127/1973 *Taiwan 127/1973 *Thailand 127/1973 *Tonga 127/1973 *Tschechoslowakei 127/1973 *Tunesien 127/1973 *Türkei 127/1973 *UdSSR 127/1973 *Uganda 127/1973 *Ungarn 127/1973 *USA 127/1973 *Venezuela 127/1973 *Vereinigtes Königreich 127/1973 *Vietnam 145/1986 *Zypern 127/1973
Die Vertragsstaaten,
im Bewußtsein der großen Aussichten, die sich der Menschheit als ein Ergebnis des Eintritts des Menschen in den Weltraum eröffnen,
in der Erkenntnis des gemeinsamen Interesses der Menschheit am Fortschritt der Erforschung und Nutzung des Weltraumes für friedliche Zwecke,
im Glauben, daß die Erforschung und Nutzung des Weltraumes zum Wohle aller Völker ohne Rücksicht auf den Grad ihrer wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Entwicklung durchgeführt werden sollte,
vom Wunsche geleitet, zu einer umfassenden internationalen Zusammenarbeit in den wissenschaftlichen wie auch den rechtlichen Fragen der Erforschung und Nutzung des Weltraumes für friedliche Zwecke beizutragen,
im Glauben, daß eine solche Zusammenarbeit zur Entwicklung des gegenseitigen Verständnisses und zur Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen Staaten und Völkern beitragen wird,
unter Hinweis auf Resolution 1962 (XVIII), die unter dem Titel „Deklaration der Rechtsgrundsätze, welche die Aktivitäten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln“ von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Dezember 1963 einstimmig angenommen wurde,
unter Hinweis auf Resolution 1884 (XVIII), welche die Staaten auffordert, keinerlei Objekte, die Kernwaffen oder irgendwelche andere Massenvernichtungswaffen tragen, in eine Umlaufbahn um die Erde zu bringen oder solche Waffen auf Himmelskörpern zu installieren, und welche von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Oktober 1963 einstimmig angenommen wurde,
unter Berücksichtigung der Resolution 110 (II) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. November 1947, welche Propaganda verurteilt, die dazu dient oder geeignet ist, eine Bedrohung des Friedens, einen Friedensbruch oder eine Angriffshandlung hervorzurufen oder zu unterstützen, und in der Erwägung, daß diese Resolution auf den Weltraum anwendbar ist,
in der Überzeugung, daß ein Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, den Zielen und Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen dienlich sein wird,
sind wie folgt übereingekommen:
Die österreichischen Ratifikationsurkunden sind am 26. Feber 1968 gemäß Artikel XIV Absatz 2 des vorliegenden Vertrages bei den Depositarregierungen hinterlegt worden; gemäß seinem Artikel XIV Absatz 4 ist der Vertrag für Österreich daher an diesem Tag in Kraft getreten.
Nachstehend angeführte Staaten haben anläßlich der Ratifikation oder des Beitrittes folgende Erklärungen abgegeben:
Die Brasilianische Regierung legt Art. 10 des Vertrages als ausdrückliche Anerkennung aus, daß die Gewährung von Beobachtungseinrichtungen durch die Vertragsparteien Abkommen zwischen den betreffenden Staaten unterliegt.
Die Volksrepublik China erklärt die Unterzeichnung und Ratifikation des genannten Vertrages am 27. Jänner 1967 bzw. am 24. Juli 1970 durch Behörden von Taiwan, die widerrechtlich den Namen China verwendeten, für gesetzeswidrig, null und nichtig.
Die Regierung der Republik Madagaskar ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Art. 10 in keiner Weise den Grundsatz der nationalen Souveränität des Staates berühren können, der seine Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der möglichen Einrichtung ausländischer Beobachtungsbasen auf seinem Hoheitsgebiet beibehält und weiterhin das Recht besitzt, in jedem Fall die Bedingungen für eine solche Einrichtung festzusetzen.
Dieser Vertrag gilt für Südrhodesien erst dann, wenn die Regierung des Vereinigten Königreiches die anderen Depositarregierungen davon unterrichtet, daß sie in der Lage ist zu gewährleisten, daß die durch den Vertrag auferlegten Verpflichtungen bezüglich des genannten Gebietes zur Gänze erfüllt werden können.
Nachdem der am 27. Jänner 1967 in London, Moskau und Washington geschlossene Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 23. Jänner 1968