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Vertrag über die Grundsätze, welche die · Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln

§ 16 Vertrag über die Grundsätze, welche die

ARTIKEL XVI ARTIKEL römisch sechzehn

In KraftAmtlicher Text

Jeder Vertragsstaat kann seinen Rücktritt vom Vertrag durch schriftliche Notifizierung an die Depositarregierungen ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Vertrages anzeigen. Ein solcher Rücktritt wird ein Jahr nach Erhalt dieser Notifizierung wirksam.