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Vertrag über die Grundsätze, welche die · Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln

§ 2 Vertrag über die Grundsätze, welche die

ARTIKEL II ARTIKEL römisch zwei

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Der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, unterliegt nicht nationaler Aneignung auf Grund von Souveränitätsansprüchen, durch Benützung oder Besetzung oder irgendeinen anderen Titel.