Vermögenswerte nach den ehemaligen Landk · Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
§ 2 Vermögenswerte nach den ehemaligen Landk
Grundsatzbestimmungen (Artikel 12 Abs. 1 Z 1 desBundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) Grundsatzbestimmungen (Artikel 12 Absatz eins, Ziffer eins, desBundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)
Grundsatzbestimmung
Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung am 1. März 1969 (vgl. § 11 Abs. 1)
§ 2. Übertragung (Aufteilung) der Vermögenswerte
Die Vermögenswerte sind auf das Land oder auf Gemeinden oder Gemeindeverbände des Landes, die im ehemaligen Gebiet des Landkreises liegen, zu übertragen oder unter diesen Körperschaften aufzuteilen. Bei der Übertragung (Aufteilung) ist auf die Interessen des Landes und der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände sowie auf eine dem Allgemeinwohl am besten nützende Weiterverwendung der Vermögenswerte unter möglichster Wahrung der bisherigen Zweckbestimmung Bedacht zu nehmen.