Vermögenswerte nach den ehemaligen Landk · Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
§ 4 Vermögenswerte nach den ehemaligen Landk
Grundsatzbestimmungen (Artikel 12 Abs. 1 Z 1 desBundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) Grundsatzbestimmungen (Artikel 12 Absatz eins, Ziffer eins, desBundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)
Grundsatzbestimmung
Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung am 1. März 1969 (vgl. § 11 Abs. 1)
§ 4. Rechte Dritter
Rechte, die einem Dritten an einem Vermögenswerte zustehen, dürfen durch die Vermögensübertragung nicht berührt werden.