Vermögenswerte nach den ehemaligen Landk · Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
§ 7 Vermögenswerte nach den ehemaligen Landk
Unmittelbar anwendbares Bundesrecht
Inkrafttretensdatum gemäß § 11 Abs. 1 in jedem Land gleichzeitig mit dem jeweiligen Ausführungsgesetz.
§ 7. Haftung für Verbindlichkeiten
Die übernehmende Körperschaft haftet für zivilrechtliche Verbindlichkeiten, die zu einem Vermögenswert gehören; sie wird von dieser Haftung insoweit frei, als sie an Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens beträgt.