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Vermögenswerte nach den ehemaligen Landk · Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

§ 7 Vermögenswerte nach den ehemaligen Landk

Unmittelbar anwendbares Bundesrecht

In KraftAmtlicher Text

Inkrafttretensdatum gemäß § 11 Abs. 1 in jedem Land gleichzeitig mit dem jeweiligen Ausführungsgesetz.

§ 7. Haftung für Verbindlichkeiten

Die übernehmende Körperschaft haftet für zivilrechtliche Verbindlichkeiten, die zu einem Vermögenswert gehören; sie wird von dieser Haftung insoweit frei, als sie an Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens beträgt.