Übereinkommen über die politischen Recht · Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau
§ 2 Übereinkommen über die politischen Recht
ARTIKEL II ARTIKEL römisch zwei
Verfassungsbestimmung
Frauen sind unter Gleichberechtigung mit den Männern ohne jede Diskriminierung in alle öffentlich gewählten, auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen Organe wählbar.