Übereinkommen über die politischen Recht · Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau
§ 4 Übereinkommen über die politischen Recht
ARTIKEL IV ARTIKEL römisch vier
Verfassungsbestimmung
1. Dieses Übereinkommen steht jedem Mitglied der Vereinten Nationen sowie jedem Nichtmitgliedstaat, an den die Generalversammlung eine Einladung zur Unterzeichnung gerichtet hat, zur Unterzeichnung offen.
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.