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Wiener Übereinkommen über konsularische · Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

§ 13 Wiener Übereinkommen über konsularische Vorläufige Zulassung des Leiters einer konsularischen Vertretung

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Bis zur Erteilung des Exquaturs kann der Leiter einer konsularischen Vertretung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben vorläufig zugelassen werden. In diesem Falle findet dieses Übereinkommen Anwendung.