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Übergang der Zivil- und Strafsachen bei · Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

§ 3 Übergang der Zivil- und Strafsachen bei

In KraftAmtlicher Text

Wird der Sprengel eines aufgelassenen Bezirksgerichts einem Bezirksgericht zugewiesen, das zum Sprengel eines anderen im selben Land gelegenen Gerichtshofs erster Instanz gehört, so scheidet er aus dem Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, dem er bisher zugehört hat, aus. Er wird Teil des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, dem das aufnehmende Bezirksgericht zugehört.