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Bezügegesetz · Bezügegesetz

§ 15 BezügegesetzArtikel III Artikel römisch drei

Artikel II Artikel römisch zwei

In KraftAmtlicher Text

Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Bezüge gilt auch der Monat als ganzer, in den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit fällt. Dies gilt jedoch nicht für die Anwendung des § 2 (ausgenommen Abs. 3) und des § 8 Abs. 2 sowie für die Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit oder der der Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges zugrundezulegenden Funktionsdauer.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1995-05-01