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Bezügegesetz · Bezügegesetz

§ 23h Bezügegesetz

Artikel IIIa Artikel römisch drei a

In KraftAmtlicher Text

Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, so gebühren ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich jene Leistungen, die ihm als Mitglied des Nationalrates nach den §§ 3, 7, 8 und 9 zustehen.