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Bezügegesetz · Bezügegesetz

§ 44i Bezügegesetz

Artikel VIa Artikel römisch sechs a

In KraftAmtlicher Text

Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1. für jede Halbwaise 24%,

2. für jede Vollwaise 36%

des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Europäischen Parlaments und dem Bezug nach § 44b Abs. 1 entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 44c Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen.