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Bezügegesetz · Bezügegesetz

§ 49q BezügegesetzÜbergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004 Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Artikel VIIIb Artikel römisch acht b Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

§ 49h Abs. 3 zweiter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 49h Abs. 3 zweiter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Überweisungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im § 49h Abs. 3 zweiter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.