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Internationales Übereinkommen über die B · Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

§ 3 Internationales Übereinkommen über die B

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten verurteilen insbesondere die rassische Segregation und die Apartheid und verpflichten sich, alle derartigen Praktiken in ihren Hoheitsgebieten zu verhindern, zu verbieten und zu beseitigen.