Übereinkommen über die Hohe See · Übereinkommen über die Hohe See
§ 21 Übereinkommen über die Hohe See
Artikel 21
Eine Aufbringung wegen Seeräuberei darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen im Staatsdienst stehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen vorgenommen werden, die hiezu befugt sind.