Übereinkommen über die Hohe See · Übereinkommen über die Hohe See
§ 4 Übereinkommen über die Hohe See
Artikel 4
Alle Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, haben das Recht, Schiffe unter ihrer Flagge auf der Hohen See fahren zu lassen.
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Artikel 4
Alle Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, haben das Recht, Schiffe unter ihrer Flagge auf der Hohen See fahren zu lassen.